Aktuelle Meldungen

Überbrückungshilfe III

Gartenbauproduzenten können verderbliche Ware anrechnen lassen

Grafik: www.bundesfinanzministerium.de

(ZVG) Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) begrüßt außerordentlich die am 1. März 2021 veröffentliche Ergänzung zur Überbrückungshilfe III, wonach Hersteller von verderblicher Ware für den Garten- und Gemüsebau sowie Zierpflanzenerzeuger die Sonderregelung für Einzelhändler in Anspruch nehmen können.

„Wir habend wiederholt unsere Sachargumente vorgetragen und uns für Nachbesserungen bei den Regelungen der Überbrückungshilfe III eingesetzt“, erläutert ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer.

„Lebende und damit verderbliche Blumen und Pflanzen sind eindeutig verderblicher Saisonware zuzurechnen“, führt Fleischer weiter aus.

Der Absatz von Blumen und Pflanzen sei zudem ein Saisongeschäft – mit absolutem Schwerpunkt im Frühjahr. Bei geschlossenen Absatzkanälen können die Produkte nicht ins Lager gestellt und später verkauft werden. Gleichzeitig sind bereits Produktionskosten angefallen, die nicht ausgeglichen werden können. Es sei daher nur folgerichtig, dass nun auch die Produzenten dieser Produkte bei den handelsrechtlichen Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

Der ZVG klärt nun weiterführende Fragen zu Antragsabwicklung und zur weiteren Umsetzung.

ZVG-Online-Workshop zur Überbrückungshilfe III

(ZVG) Im Rahmen einer digitalen Informationsveranstaltung hat der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) am 4. März 2021 mehr als 50 Teilnehmern einen kompakten Überblick über die aktuellen Regelungen zur Überbrückungshilfe III vorgestellt und die wichtigsten offenen Fragen diskutiert. Die Überbrückungshilfe III wird auch für Gartenbauunternehmen, die von den coronabedingten Schließungen im aktuellen Lockdown betroffen waren, eine große Unterstützung bieten. Hierfür hatte sich der ZVG intensiv, vor allem im Bundeswirtschaftsministerium, eingesetzt.

Mit der, Anfang der Woche, getroffenen Entscheidung, wonach Hersteller von verderblicher Ware für den Garten- und Gemüsebau sowie Zierpflanzenerzeuger die Sonderregelung für Einzelhändler in Anspruch nehmen können, wird die Unterstützung noch konkreter greifen. Denn damit sind gärtnerische Produktion und gärtnerischer Fachhandel gleichermaßen berücksichtigt. Die Regelungen sind hochkomplex und werden derzeit dynamisch weiter angepasst. Viele Details in den Regelungen sind noch zu präzisieren. Außerdem sind Wechselwirkungen mit den EU-beihilferechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Der ZVG wird diesen Prozess weiter intensiv begleiten und bei Bedarf erneut an die Politik herantreten. Die Mitglieder werden zeitnah über die konkrete Ausgestaltung der Unterstützung informiert.

 

 

 

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